Belgien aktualisiert Rundschreiben, um zu bestätigen, dass die Formulierung "Umkehrung der Steuerschuldnerschaft" bei der vereinfachten Triangulation notwendig ist
In seinem jüngsten Urteil in der Rechtssache "Luxury Trust Automobil GmbH (C-247/21)" hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die ausdrückliche Erwähnung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf einer Rechnung für die Anwendung der vereinfachten Triangulation unerlässlich ist. Ohne diesen Hinweis ist nicht klar, dass die Mehrwertsteuerschuld auf den Kunden übergehen soll. Ein Hinweis, der lediglich auf die "Dreiecksbeziehung" hinweist, wäre nicht ausreichend.
Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Rechnungsberichtigungen nicht rückwirkend vorgenommen werden dürfen, da nach den Grundsätzen des EU-Mehrwertsteuerrechts Änderungen nur zu dem Zeitpunkt wirksam sind, zu dem sie vorgenommen werden.
Wie funktioniert die Triangulation?
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft verkauft Partei A in der Lieferkette Waren an Partei B, liefert sie aber direkt an den Endkunden, Partei C. Eine Dreiecksbeziehung kann nur dann vorliegen, wenn die drei beteiligten Parteien unter drei verschiedenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der EU-Mitgliedstaaten handeln und Partei A oder B den Transport zu Partei C organisiert.
Der Verkauf von Partei A an Partei B wird als innergemeinschaftlicher Verkauf behandelt, wobei Partei B einen innergemeinschaftlichen Erwerb unter der EU-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer meldet, unter der sie handelt. Der Verkauf zwischen Partei B und Partei C ist ein Reverse-Charge-Verkauf im Rahmen der Dreiecksvereinfachung, bei dem Partei C die im Mitgliedstaat des Eingangs der Waren geschuldete Mehrwertsteuer selbst abrechnet. Die von Partei A und Partei B ausgestellten Verkaufsrechnungen müssen die korrekten, einschlägigen Steuerbefreiungstexte enthalten, aus denen hervorgeht, warum dem Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde.
Folgen des Urteils für die Luxury Trust Automobil GmbH
Fehlt der Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in der Lieferantenrechnung, müsste sich Partei B in der dreigliedrigen Lieferkette in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Waren ankommen, für MwSt-Zwecke registrieren lassen, um einen innergemeinschaftlichen Erwerb in diesem Mitgliedstaat und eine anschließende Inlandslieferung zu melden (vorbehaltlich der derzeitigen MwSt-Behandlung in diesem Mitgliedstaat für nicht ansässige Lieferanten). Sollte Partei B dies nicht tun, ist sie dennoch verpflichtet, die nicht abzugsfähige Erwerbssteuer in dem Mitgliedstaat zu erklären, in dem die für den Umsatz verwendete EU-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Dies ist auf das so genannte Sicherheitsnetz zurückzuführen (Artikel 41 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie). Mit diesem Sicherheitsnetz soll zum einen sichergestellt werden, dass ein bestimmter innergemeinschaftlicher Erwerb steuerpflichtig ist, und zum anderen soll eine Doppelbesteuerung desselben Erwerbs verhindert werden.
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils im Fall der Luxury Trust Automobil GmbH hat die belgische Verwaltung nun ein aktualisiertes Rundschreiben veröffentlicht, um diese Grundsätze in die belgische Mehrwertsteuergesetzgebung aufzunehmen (Rundschreiben 2023/C/51)