ITALIEN - neue Mehrwertsteuer-Sanktionsregelung in Kraft getreten

ITALIEN - neue Mehrwertsteuer-Sanktionsregelung in Kraft getreten Ab dem 1. September 2024 wurde eine neue Regelung für Steuerverwaltungssanktionen und Zahlungsverstöße eingeführt.

Beginnend mit 1st Im September 2024 wurde eine neue Verordnung über Steuerverwaltungssanktionen und Zahlungsverstöße eingeführt.

Eine der Säulen der Reform war die Verringerung der Strafen, um die Fairness und Verhältnismäßigkeit des Systems zu verbessern.

Die wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Verringerung der Mehrwertsteuer-Strafzahlungen (im Allgemeinen bei verspäteter Abgabe der Mehrwertsteuererklärung, nicht gezahlten Mehrwertsteuerbeträgen und falscher Rechnungsstellung)
  2. Änderungen des Verfahrens zur Selbstauskunft
  3. Stärkeres Vorgehen gegen Zero-Rating intraGemeinschaftslieferungen und Ausfuhren (beides wird mit 50% der geschuldeten Mehrwertsteuer bestraft)

Auch wenn die oben genannten Änderungen eine positive Reform darstellen, die die Sanktionen insgesamt weniger belastend macht, sieht das italienische System nach wie vor hohe Strafen und sehr strenge Formalitäten für die Steuerzahler vor, die ihre Position und ihre Verpflichtungen im Rahmen des italienischen Mehrwertsteuersystems aufmerksam überprüfen sollten, um deren Auswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Auch wenn die neue Sanktionsregelung eine konkrete Bemühung der italienischen Mehrwertsteuerbehörde darstellt, das gesamte Sanktionssystem gerechter zu gestalten und sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren, sieht das reformierte italienische Sanktionssystem nach wie vor Sanktionen vor:

  • Strafen in Höhe von 120% der geschuldeten MwSt. bei unterlassener MwSt.-Erklärung (früher wurden zwischen 120 und 240% erhoben)
  • Strafen in Höhe von 70% der geschuldeten MwSt. für die nicht ordnungsgemäße Abgabe der MwSt.-Erklärung (vorher zwischen 90 und 180%)
  • Verwaltungssanktionen in Höhe von 50% der geschuldeten MwSt. auf steuerfreie Lieferungen innerhalb der EU, wenn die Waren nicht innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Lieferung geliefert werden.

Zu beachten ist auch, dass die neuen Maßnahmen der steuerlichen Sanktionen für Sachverhalte und/oder Unterlassungen ab dem 1. September 2024 gelten sollten - was nicht mit dem ursprünglichen Entwurf der italienischen Mehrwertsteuerbehörde und dem allgemeinen Ziel der Reform übereinstimmt und einige Zweifel hinsichtlich der Regelung für Sachverhalte und/oder Unterlassungen vor diesem Datum aufkommen lässt.

Daher werden weitere Klarstellungen von der italienischen Steuerbehörde erwartet.

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