Neue Vorschriften für kleine Unternehmen in der EU ab 1. Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften für kleine Unternehmen, die in der Europäischen Union niedergelassen und tätig sind.
Derzeit gibt es in jedem Mitgliedstaat einen Schwellenwert, unterhalb dessen eine MwSt-Registrierung für ein ansässiges Unternehmen nicht erforderlich ist (die so genannte "Kleinunternehmerregelung"). Nach den derzeitigen Vorschriften müssen sich solche Unternehmen jedoch unter Umständen bereits ab dem ersten Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Ab dem 1. Januar 2025 können Kleinunternehmen die neue Steuerbefreiung in allen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, sofern ihr jährlicher Gesamtumsatz an steuerpflichtigen Verkäufen innerhalb der Europäischen Union 100 000 EUR nicht übersteigt.
Jedes Land legt seinen eigenen Schwellenwert fest, der jedoch gemäß den Vorschriften nicht höher als 85.000 EUR pro Jahr sein darf.
Unternehmen, die sich für die Steuerbefreiung entschieden haben und unter diesem jährlichen Schwellenwert bleiben, müssen auf ihre steuerpflichtigen Umsätze keine Mehrwertsteuer berechnen und sind auch nicht verpflichtet, in dem Mitgliedstaat, in dem die Umsätze getätigt werden, regelmäßige Mehrwertsteuererklärungen abzugeben. Dennoch müssen sie ihren Umsatz dem zuständigen Finanzamt im Land ihrer Niederlassung melden.
Die oben genannten Änderungen ergeben sich aus der europäischen Richtlinie, die im Jahr 2020 zur Unterstützung kleiner Unternehmen eingeführt wurde.
