Schweden verdeutlicht seinen Standpunkt in Bezug auf feste Niederlassungen in Schweden
In ihrer Veröffentlichung vom 19. Juni 2023 hat die schwedische MwSt-Behörde (Skatteverket) ihren Standpunkt in Bezug auf die Schnelllösung für 2020 in Bezug auf die Vereinfachung des Abrufs von Lagerbeständen innerhalb der EU klargestellt.
Die Schnelllösung sieht vor, dass ein Lieferant, der Waren aus einem Mitgliedstaat in das Lager seines Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat versendet, sich in diesem zweiten Mitgliedstaat nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen muss, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies wäre sonst erforderlich, um einen innergemeinschaftlichen Erwerb zum Zeitpunkt der Ankunft der Waren im Lager im zweiten EU-Mitgliedstaat zu verbuchen und einen anschließenden Inlandsverkauf im selben Staat zu melden (je nachdem, ob die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt oder nicht).
Stattdessen wird der Erwerber (Empfänger der Waren), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den innergemeinschaftlichen Erwerb zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager verbuchen.
Eine der vorgenannten Voraussetzungen (gemäß Artikel 17a Abs. 2b der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112) ist, dass der Lieferer der Gegenstände weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Eingangsmitgliedstaat haben darf.
Im Einklang mit den Erläuterungen des MwSt-Ausschusses und der Europäischen Kommission (Sitzung 113), die auf eine einheitliche Auslegung der Vorschriften innerhalb der EU abzielen, hat Schweden nun seine Rechtsvorschriften aktualisiert, um den Standpunkt des MwSt-Ausschusses widerzuspiegeln.
Standpunkt des MwSt-Ausschusses:
Liefert ein Lieferant Waren in ein Lager in einem zweiten Mitgliedstaat (zur Entnahme durch seinen Kunden), das im Eigentum einer oder mehrerer anderer Personen als des Lieferanten steht und von diesen betrieben wird, so gilt das Lager nicht als feste Niederlassung des Lieferanten in diesem Land.
Ist der Lieferant jedoch entweder Eigentümer des Lagers im zweiten EU-Mitgliedstaat oder mietet es an und verfügt er über eigene Mittel für den Betrieb des Lagers (z. B. Personal, das entweder direkt oder indirekt vom Lieferanten angestellt ist), so gilt das Lager als feste Niederlassung des Lieferanten in diesem Land.
Die Folgen:
In der Praxis bedeutet dies, dass die Bedingungen in Artikel 17a der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 nicht erfüllt sind, wenn der Lieferant eine feste Niederlassung hat, und die Vereinfachung für Abrufbestände nicht angewendet werden kann.
Ab dem 1. Juli 2023 darf ein Lieferant, der aufgrund des Betriebs eines eigenen Lagers in Schweden eine feste Niederlassung in Schweden hat, die Vereinfachung des Abrufbestands in Schweden nicht mehr anwenden und muss sich dort mehrwertsteuerlich registrieren lassen, wenn er Waren in Schweden erwirbt und an seinen Kunden verkauft.
Mögliche Änderungen der Abrufbestandsregelung ab 2025:
Es ist erwägenswert, dass im Einklang mit dem Element der "einzigen MwSt-Registrierung" von ViDA vorgeschlagen wurde, dass mit der möglichen Ausweitung der OSS Artikel 17a der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 wegfallen soll, da die Meldung der Bewegung von Eigenwaren in einer monatlichen OSS möglich wäre, um B2B-Bewegungen von Eigenwaren zu erfassen. Zusammen mit der vorgeschlagenen obligatorischen Ausweitung der erweiterten Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Inlandsverkäufe ausländischer Lieferanten würde damit die Voraussetzung für die Beibehaltung der Vereinfachung für Abrufbestände entfallen.
Diese Erweiterung sollte am 1. Januar 2025 in Kraft treten, wird aber aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Umsetzung möglicherweise um ein Jahr auf den 1. Januar 2026 verschoben.
