Belgien kündigt Aktualisierungen der Mehrwertsteuerverfahren und -erhebung an

Am 2. März 2023 verabschiedete die Repräsentantenkammer einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Mehrwertsteuerverfahren und -erhebung, der wie folgt aussieht:

Mehrwertsteuer-Rückstellungskonto
Übersteigt der Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer und beschließt der Steuerpflichtige, keine Erstattung zu beantragen, so wird dieser Betrag automatisch einem Mehrwertsteuer-Rückstellungskonto zugewiesen, wenn er die Mehrwertsteuererklärung einreicht. Der Steuerpflichtige kann dann eine solche Erstattung über die Anwendung "My MinFin" beantragen, ohne besondere Formalitäten zu erfüllen.

Mehrwertsteuer-Rückerstattung
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf eine MwSt-Erstattung, so wird diese von der MwSt-Behörde spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Anmeldungszeitraum ausgezahlt. Die Erstattung wird jedoch nur dann gezahlt, wenn alle MwSt-Erklärungen in den vorangegangenen sechs Monaten rechtzeitig eingereicht wurden.

Die Erstattung kann nach dem Ermessen der Steuerverwaltung auch auf einen geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag angerechnet werden, wenn:
a) die Höhe der Erstattung ungewiss ist;
b) die Steuerverwaltung den ernsthaften Verdacht hat oder Beweise dafür vorliegen, dass unrichtige Erklärungen abgegeben wurden; oder
c) der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen nicht bei der Steuerverwaltung eingereicht hat.

Bewertung der Ersetzung
Reicht ein Steuerpflichtiger seine MwSt-Erklärung nicht rechtzeitig ein, hat die Steuerverwaltung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Abgabe der MwSt-Erklärung einen geschätzten "Ersatzsteuerbescheid" zu erlassen. Dieser Bescheid entspricht dem Höchstbetrag der geschuldeten Mehrwertsteuer, der in den vorangegangenen 12 Monaten in einer Mehrwertsteuererklärung angegeben wurde, oder 2.100 EUR, wenn in diesem Zeitraum keine Mehrwertsteuererklärung eingereicht wurde.

Nach Erhalt des Ersatzbescheids hat der Steuerpflichtige einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen und eine MwSt-Erklärung abzugeben. Legt der Steuerpflichtige innerhalb dieses Monats keinen Einspruch ein und reicht auch keine MwSt-Erklärung ein, wird eine Mitteilung verschickt, in der mitgeteilt wird, dass der Ersatzbescheid rechtskräftig geworden ist.
Steuerzahlung

Die geschuldete Steuer kann auf eine der folgenden Arten beglichen werden:

  • eine Überweisung auf das Konto der Steuerverwaltung;
  • ein anerkanntes elektronisches Zahlungsmittel; oder
  • per Einzugsermächtigung

Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten, sofern nicht ein späteres Datum festgelegt wird, das nicht später als der 1. Januar 2025 sein darf.

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