Italien - Vorsteuerabzug für im Januar erhaltene Rechnungen zum Jahresende
Im Rahmen der neuen italienischen Steuerreform (Gesetz 111/2023, veröffentlicht am 09.08.2023) ermöglicht eine neue Bestimmung den Steuerpflichtigen zu wählen, in welchem Zeitraum sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug für Umsätze aus dem Vorjahr ausüben können, wenn die Rechnungen in den ersten 15 Tagen des Januars eingehen.
Bislang konnte das Recht auf Vorsteuerabzug für Rechnungen, die bis zum 15. des Monats nach dem Monat, in dem der Umsatz getätigt wurde, eingegangen und versandt worden waren, innerhalb der Zahlungsfrist für die entsprechende Mehrwertsteuer ausgeübt werden. Dies galt jedoch nicht für Rechnungen über Käufe im Zusammenhang mit im Vorjahr ausgeführten Umsätzen, die erst im Januar des Folgejahres abgezogen werden konnten. Mit der neuen Steuerreform kann der Steuerpflichtige wählen, ob er seine Vorsteuer im Dezember oder im Januar abziehen will.
Beispiel: Wenn eine Rechnung über einen am 31. Oktober 2023 getätigten Kauf am 2. November 2023 eingeht, kann diese Rechnung entweder in die MwSt-Bücher für den Zeitraum Oktober 2023 (Monat, in dem die Leistung erbracht wurde) oder, unter der Voraussetzung, dass die Rechnung bis zum 15. November 2023 verbucht wird, in die MwSt-Bücher für den Zeitraum November 2023 (Monat, in dem die Rechnung eingeht) aufgenommen werden. Wenn jedoch eine Rechnung, die sich auf einen am 28. Dezember 2024 getätigten Kauf bezieht, am 3. Januar 2024 eingeht, konnte sie bisher nicht in die Umsatzsteuerbücher für Dezember 2023 aufgenommen werden. Das Ergebnis der neuen Steuerreformgesetzgebung erlaubt es dem Steuerzahler zu entscheiden, ob er die Vorsteuer im Zeitraum Dezember 2023 oder im Zeitraum Januar 2024 verbucht.
