Klärung der Bedingungen für die Berichtigung zu Unrecht erhobener französischer Umsatzsteuer

Die französische Steuerverwaltung hat eine neue Veröffentlichung herausgegeben, in der die Bedingungen für die Änderung von Rechnungen mit fälschlicherweise berechneter französischer Umsatzsteuer präzisiert werden.

Derzeitige Situation

Jedes Unternehmen, dass die Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, ist allein dadurch, dass es die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat, zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Folglich ist jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Lieferanten an die französischen Umsatzsteuerbehörden zu zahlen, sobald sie in Rechnung gestellt wurde.

Gleichzeitig ist der Kunde nicht berechtigt, diese Vorsteuer abzuziehen, da nur die in der Rechnung korrekt ausgewiesene Umsatzsteuer abzugsfähig ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden nun flexibler gestaltet, so dass der Aussteller der Rechnung (wenn auch unter strengen Bedingungen) diese von sich aus oder auf Antrag des Kunden, dem eine falsche Rechnung ausgestellt wurde, berichtigen kann.

Am 8. Januar 2025 veröffentlichte die französische Steuerverwaltung eine Publikation zur Klärung des Regularisierungsprozesses.

Klärung

Im Einklang mit dem Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität hat die französische Steuerverwaltung nun die Bedingung abgeschafft, dass der Nachweis erbracht werden muss, dass die unrichtige Umsatzsteuerbelastung ein echter Irrtum war, wenn die Rechnung irrtümlich für einen steuerbefreiten Umsatz oder zu einem höheren Satz ausgestellt wurde.

Darüber hinaus und zur Erinnerung: Wenn die Umsatzsteuer falsch in Rechnung gestellt wurde, kann sie in Frankreich grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren vom Lieferanten berichtigt werden, wobei die französischen Umsatzsteuerbehörden drei Jahre Zeit hatten, die Rechnung erneut zu prüfen.

Die französische Steuerverwaltung hat nun klargestellt, dass die Anfechtung des Vorsteuerabzugs einen neuen Tatbestand darstellt, der für den Lieferanten eine neue Anspruchsfrist eröffnet (die bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Anfechtung läuft). Innerhalb dieser Frist kann der Leistungserbringer die Rechnung berichtigen, und innerhalb der gleichen Frist kann der Kunde seinen Vorsteuerabzug geltend machen.

In dieser Veröffentlichung wird ausdrücklich anerkannt, dass die Infragestellung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Frankreich durch die Verwaltung ein neues Ereignis ist, das die Ausstellung einer berichtigten Rechnung rechtfertigt.

Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass ein Leistungserbringer im Jahr 2022 zu Unrecht ausgewiesene französische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat und das Recht des Kunden auf Vorsteuerabzug im Jahr 2025 aufgrund einer Steuerprüfung oder eines Antrags auf Rückerstattung der Umsatzsteuer abgelehnt wird;

  • der Lieferer kann eine geänderte Rechnung ohne MwSt. im Jahr 2025 ausstellen (falls zutreffend), oder
  • Der Lieferer kann die ursprünglich zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer bis zum 31. Dezember 2027 berichtigen (während zuvor mangels Klarstellung durch die Verwaltung keine neue Frist gesetzt wurde, so dass die Gefahr bestand, dass die Berichtigungsfrist weiterhin am 31. Dezember 2024 endet).

Die Veröffentlichung bedeutet, dass es nun eine verlängerte Frist für die Änderung bzw. den Abzug der französischen Umsatzsteuer geben kann.

Wir empfehlen den Unternehmen, solche Fälle, in denen die französische Umsatzsteuere nicht reguliert wurde, zu überprüfen und zu ermitteln, damit Ihr Unternehmen die Umsatzsteuere einhalten kann.